Verbindlichkeit im ecommerce


Ich bitte zu beachten, dass der Autor dieses Artikels kein Jurist ist.
Daher sind die hier getroffenen Aussagen unverbindlich und nicht als juristische Beratung zu sehen.
Dieser Artikel ersetzt NICHT den Rechtsanwalt - Dieser sollte bei Unklarheiten auf jeden Fall kontaktiert werden !

Bei den meisten Verbrauchern geht das Gerücht um, dass ein im Geschäft angepriesener Artikel auch zu dem ausgezeichneten Preis verkauft werden muss.

Wie gesagt, es ist ein Gerücht.

Tatsache ist, dass dem nicht so ist.
Der Artikel im Geschäft stellt als solches kein verbindliches Angebot dar.
Erst wenn der Käufer den Artikel auf das Band legt und der freundliche Kassierer die Summe eingetippt hat ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Ein Kaufvertrag besteht aus einem Angebot und der Annahme dieses Angebotes.
Natürlich werden die meisten Einzelhändler, wenn diese sich mal in der Preisauszeichnung vertan haben, aus Kulanz zugunsten des Kunden entscheiden - Ein Recht darauf besteht aber nicht.

Wie sieht es nun mit den in einem Internet-Shop angebotenen Artikeln aus - Sind dies verbindliche Angebote ?

Angebote sind es, aber keine verbindlichen.
Die Gerichte sind sich sehr einig darüber, dass es anscheinend keine feste Regelung gibt.
Das einzige was definitv gesagt werden kann ist, dass ein zum Verkauf stehender Artikel in einem Webshop KEIN verbindliches Angebot darstellt.
Man kann es sich bildlich so vorstellen wie in dem Geschäft:

Der Kunde sieht einen Artikel, legt diesen auf das Band, macht damit sein Angebot.
Im Internetshop ist es ähnlich: Der Kunde sieht einen Artikel, packt diesen in den virtuellen Warenkorb und schließt seinen Kaufwunsch ab.
In der Folge erhält der Kunde eine oder aber mehrere Mails, in denen der Kauf bestätigt wird.
Natürlich werden diese Mails meist oder fast immer automatisiert verschickt, sprich es sitzt keiner am Computer und schickt dem Kunden Müller manuell eine Auftragsbestätigung.
Die Landgerichte in Essen und Gießen (Az. 16 O 416/02, 1 S 413/02) sind sich zumindest einig, dass eben diese automatisierten Mails nicht pauschal als Angebotsannahme zu sehen sind.
Im übrigen gibt es auch einige bekannte Paradebeispiele für falsche Preisauszeichnungen und dementsprechend nicht zustande gekommene Kaufverträge.

Das bekannteste Beispiel dürfte der Otto-Online-Shop sein welcher im Juli 2009 ein Notebook anstatt für ca. 1700 Euro für ca. 50 Euro angeboten hatte.
Natürlich waren die Notebooks in kürzester Zeit ausverkauft.
Das Makabere an der Geschichte ist, dass der Otto-Online-Shop sogar Bestellbestätigungen mit dem falschen Preis verschickt hatte.
Natürlich haben die Kunden das Notebook nicht für 50 Euro bekommen.
Nun steht immer noch die Frage im Raum, ab wann denn nun ein Kaufvertrag in einem Online-Internet-Shop zustande kommt.
Viele Verkäufer ziehen sich etwas aus der Affaire indem diese Mails verschicken in denen inhaltsgemäss steht, das der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommt.
Dumm nur, dass der überwiegende Teil der Verkäufer erst nach Zahlungseingang versendet.
Und genau hier ist der Ansatzpunkt zu suchen.

Wir wiederholen hier im einzelnen:
Zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag gehört ein Angebot und die Angebotsannahme.
Wir erinnern uns: In einem Geschäft wird das Angebot des Kunden angenommen, sobald der Kassierer den Preis eingetippt hat.
Im Onlinehandel ist es natürlich ähnlich.
Wenn der Kunde nur eine einfache automatisierte Bestätigungsmail erhält so stellt dieses keine Angebotsannahme dar.
Sobald jedoch der Kunde zur Zahlung aufgefordert wird gilt das Angebot als angenommen.
In der Praxis hingegen ist es so, dass nahezu jeder Onlineverkäufer sich in seinen AGBs absichert, gegen falsche Preisangaben etc.
Jetzt wo wir geklärt haben wann ein Angebot verbindlich ist bzw. ein Kaufvertrag zustande kommt ist noch die Frage offen, wie weit eine Artikelbeschreibung und eine Produktabbildung verbindlich ist.

Wie verbindlich ist eine Artikelbeschreibung


Die Antwort hier ist um einiges einfacher: Die Artikelbeschreibung ist immer verbindlich.
Sobald in einer Artikelbeschreibung Merkmale, Leistungsangaben oder Eigenschaften erwähnt sind so muss der beworbene Artikel diese auch erfüllen.
Auch sollte man bei der Beschreibung eines Artikels nicht übermäßig viel übertreiben.
Wie eine Artikelbeschreibung gelesen bzw. interpretiert wird ist natürlich zum einen eine Angelegenheit des persönlichen Geschmacks, des individuellen Empfindens und der eigenen Vorstellung.
Nehmen wir an Sie verkaufen einen LCD-Fernseher und werben mit "farbreichen und scharfen Fernsehbildern".
Nun kann es passieren dass dieser Fernseher von einem Kunden gekauft wird, welcher noch nie einen LCD-TV hatte und nun eine andere, sagen wir mal bessere Vorstellung von dem Bild hat.
Ebenso kann der Käufer bereits Besitzer eines LCD-TVs mit besseren Eigenschaften sein.
Auch dieser Käufer wird evtl. enttäuscht von dem erworbenen Artikel sein.
Wenn Sie hingegen faktisch bewerben, dass der LCD TV über die aktuelle Technik "Wide Color Enhancer" verfügt, so sollte dies natürlich auch der Fall sein.
Als Fazit sollte man ziehen, dass die Artikelbeschreibung für den Käufer der erste Anhalt ist und eine evtl. Kaufentscheidung beeinflusst.
Natürlich sollte man seinen Artikel vorteilhaft beschreiben, ja bewerben, aber alle Merkmale welche nachweisbar sind, sollten auch vorhanden sein !

Wie verbindlich ist eine Produktabbildung


Auch hier gilt gleiches wie bei der Artikelbeschreibung: Eine Produktabbildung ist verbindlich.
Genauso sieht es auch das BGH in dem Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09 §§ 433; 437 Nr. 1; 439 BGB
Auch bei den Produktabbildungen darf natürlich etwas geschummelt werden.
Natürlich ist es erlaubt einen Artikel vorteilhaft zu fotografieren, vielleicht vorteilhafter als er in Wirklichkeit aussieht.
Erfahrende Fotografen kennen zahlreiche Tricks einen Artikel "in das rechte Licht zu setzen".
Die oberste Regel bei Produktfotos ist, dass alles was abgebildet wird auch wirklich zum Lieferumfang gehören sollte.
Es gibt pfiffige, ja nahezu bessene Kunden, die nichts anderes machen als Produkte zu kaufen um hinterher den unvollständigen Lieferumfang zu reklamieren.
Auch selbstverständliche Kleinigkeiten können hier zur Stolperfalle werden, beispielsweise das Gemüse welches bei einem Kochtopf-Set mit abgebildet wird.
Sollte die Produktabbildung, aus welchen Gründen auch immer, von dem tatsächlichen Artikel abweichen so sollte dies IN DER PRODUKTABBILUNG markant erwähnt werden, beispielsweise mit dem Zusatz "Abbildung ähnlich" oder "Produkt von Abbildung abweichend."
Bei dem Kochtopf-Set mit dem Gemüse beispielsweise sollte zu lesen sein :"Lieferumfang besteht aus dem Kochtop-Set, Lebensmittel dienen der Dekoration"
Wenn Sie eine Hose verkaufen, diese mit einem Gürtel abbilden schreiben Sie dazu ( "Gürtel nicht im Lieferumfang enthalten " ).
Problematisch wird es, wenn Sie keine Produktfotografie haben und ein "vollkommen" anderes Bild nehmen müssen.
In einem solchen Fall schreiben Sie markant "Produktabbildung symbolisch - Artikel weicht von Abbildung ab"

Ganz wichtig ist es, Abweichungen direkt in der Produktabbildung zu erwähnen. Wer ganz sicher gehen möchte weist auch in der Produktbeschreibung auf die Unterschiede des Fotos zum realen Artikel hin.


Ich bitte zu beachten, dass der Autor dieses Artikels kein Jurist ist.
Daher sind die hier getroffenen Aussagen unverbindlich und nicht als juristische Beratung zu sehen.
Dieser Artikel ersetzt NICHT den Rechtsanwalt - Dieser sollte bei Unklarheiten auf jeden Fall kontaktiert werden !


Fazit: Wer immer bei der Wahrheit bleibt, nicht unangemessen übertreibt, seine Fotos selber knippst dürfte immer im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen handeln.